Die Berufsgenossenschaftliche Regel 128 (BGR 128)
dient der Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten der Beschäftigten der Mitgliedsunternehmen der Berufsgenossenschaft Bau [ www.bgbau.de ].
Die BGR 128 findet u. a. Anwendung:
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bei Bau- und Abbrucharbeiten auf industriell oder gewerblich (auch ehemals) genutztem Gelände, auf dem mit bekannten oder unbekannten Schadstoffen zu rechnen ist.
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bei der Sanierung von Böden und Gewässern, die durch Gefahrstoffe kontaminiert sind.
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bei Brandschadensanierungen.
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bei der Sanierung von baulichen Anlagen, die durch biologische Schadstoffe belastet sind (z. B. Schimmel).
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bei der Sanierung von Gebäudeschadstoffen (PCB, PAK (bspw. in Klebstoffen und Teer), Holzschutzmitteln, …).
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bei allen Arbeiten an Deponiekörpern (nicht bei der Ablagerung von Abfällen).
Wegen der Gefährlichkeit von Asbest sollten Zusatzqualifikationen, bspw. Sachkundenachweise nach TRGS 519 erworben werden.
Grundsätzlich ist der Bauherr (Auftraggeber) verantwortlich,
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dass Arbeiten in kontaminierten Bereichen entsprechend der BGR 128 und nach den jeweils gültigen und allgemein anerkannten Regeln der Technik durchgeführt werden. Abweichungen sind zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet wird.
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dass Aufträge für Arbeiten in kontaminierten Bereichen nur an Auftragnehmer vergeben werden, die Ihre fachliche Eignung und Qualifikation nachweisen.
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dass ein baustellenbezogener Arbeits- und Sicherheitsplan erstellt wird.
Dieses alles kann der Bauherr nicht leisten, es sei denn, er verfügt selbst über die erforderliche Sachkunde. Daher muss der Bauherr einen sachkundigen Koordinator schriftlich bestellen. Dieser ist in Bezug auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz mit Weisungsbefugnis gegenüber allen Auftragnehmern und deren Beschäftigten auf der Baustelle auszustatten.
Der Koordinator nach BGR 128 ist der Berater des Bauherrn.
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Er erstellt den baustellenbezogenen Arbeits- und Sicherheitsplan. Dieser basiert auf einer Gefahrenanalyse und Gefahrstoffermittlung mit Gefährdungsabschätzung (Grad der Exposition). Daraus ergeben sich die Anforderungen an zu ergreifende technische und personenbezogene Schutzmaßnahmen und ggf. Vorgaben für die messtechnische Überwachung.
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Er setzt die Schutzziele bei den Auftragnehmern durch und weist deren Beschäftigten ein.
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Er stimmt die zeitliche Abfolge der Arbeiten der Einzelgewerke ab.
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Er überwacht während der Arbeiten die Beachtung der Betriebsanweisungen und das Tragen der persönlichen Schutzausrüstung.
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Alle Festlegungen und Vorkommnisse werden protokolliert.