Der Sicherheits- und Gesundheitskoordinator (SiGeKo)

nach RAB 30, Anlagen B & C

ist auf allen größeren Baustellen vom Bauherrn zu bestellen, wenn mehrere Arbeitgeber auf einer Baustelle gleichzeitig tätig werden.

Ausgehend vom europäischen Gemeinschaftsrecht, bildet in Deutschland das Arbeitsschutzgesetz die Rechtsgrundlage. Aus dem Arbeitsschutzgesetz leiten sich die einschlägigen Verordnungen, wie die Arbeitsstättenverordnung und die Betriebssicherheitsverordnung und nachfolgend die Richtlinien, wie die Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB) ab.

Der Bauherr hat grundsätzlich die Verantwortung für die Arbeitssicherheit auf seiner Baustelle.

Er kann diese Verantwortung

  • selbst wahrnehmen (macht nur Sinn bei vorhandener Sach- und Fachkunde!),
  • an geeignete Dritte übertragen oder
  • einen SiGeKo zu seiner Beratung beauftragen.

Dringend wird empfohlen, den SiGeKo bereits in der Planungsphase des Architekten einzuschalten. Warum? Damit die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen bereits bei der Planung der Bauabläufe und bei der Erstellung der Leistungsverzeichnisse für die Vergabe der Einzelaufträge Berücksichtigung finden.

Welches sind die Regelaufgaben des SiGeKo?

  • Erstellen einer Vorankündigung (Meldung) an das zuständige Gewerbeaufsichtsamt
  • Erstellung eines schriftlichen Sicherheits- und Gesundheitsplans, der die Bauabläufe, den Einsatz geprüfter und zugelassener Geräte, Maschinen, Arbeitsbühnen und besonders gefährliche Arbeiten betrifft.
  • Die Beaufsichtigung der Arbeitsschutzmaßnahmen für die vorhandenen Arbeitnehmer auf der Baustelle.
  • Bei Einbau sicherheitstechnischer Einrichtungen und überwachungspflichtiger Anlagen (bspw. Aufzüge): Die Erstellung einer Unterlage (Sicherheitshinweise für die Instandsetzung) für die Abschlussdokumentation der Baumaßnahme

Facit: Der Sicherheits- und Gesundheitskoordinator ist für den Bauherrn ein ebenso wichtiger Berater wie der Architekt!

(Die RAB werden vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Bundesarbeitsblatt (BArbBl.) bekannt gegeben.)